Rechtsprechung
LAG Hamm, 14.05.2007 - 2 Ta 646/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn der Kläger feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten weder fristlos noch fristgemäß beendet worden ist. Bei Klageänderung muss ggfls. erneut über die Zulässigkeit ...
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn der Kläger feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten weder fristlos noch fristgemäß beendet worden ist. Bei Klageänderung muss ggfls. erneut über die Zulässigkeit ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Behauptung des Bestehens eines abhängigen Arbeitsverhältnisses als hinreichende Voraussetzung einer Rechtswegeröffnung zur Arbeitsgerichtsbarkeit bei einem "sic-non-Fall "; Änderung eines Streitgegenstandes im Laufe eines Prozesses als Grund für eine nachträgliche ...
- Judicialis
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ZPO § 263
Arbeitsrechtsweg für Streit um fristlose Kündigung eines Vertriebsleiters - sic-non-Fall - erneute Prüfung des Rechtsweges bei Klageänderung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Rechtsweg, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Feststellung der Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses, sic-non-Fall, Arbeitsgerichte, Arbeitsverhältnis, Feststellung der Nichtbeendigung
Verfahrensgang
- ArbG Münster, 22.08.2006 - 3 Ca 957/06
- LAG Hamm, 14.05.2007 - 2 Ta 646/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00
Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle
Auszug aus LAG Hamm, 14.05.2007 - 2 Ta 646/06
In diesem Fall genügt für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, ohne dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss, ob der Kläger Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter war (BAG vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00, NZA 2001, 285 und vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00, NZA 2001, 341).Dies gilt auch für den Fall einer fristlosen Kündigung, wenn sie wie hier vom Status eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird (BAG vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 unter II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341).
Sollte der Kläger daher im Laufe des Rechtsstreits den Klageantrag ändern und auch eine Entscheidung über die Kündigung des nach Meinung der Beklagten bestandenen Handelsvertreterverhältnisses herbeiführen wollen, muss insoweit erneut über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges befunden werden (so ausdrücklich BAG vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 unter II 2 e der Gründe, NZA 2001, 341).
- BAG, 19.12.2000 - 5 AZB 16/00
Rechtsweg: Betreiberin eines Geschäftslokals
Auszug aus LAG Hamm, 14.05.2007 - 2 Ta 646/06
In diesem Fall genügt für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, ohne dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss, ob der Kläger Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter war (BAG vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00, NZA 2001, 285 und vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00, NZA 2001, 341). - BAG, 29.11.2006 - 5 AZB 47/06
Rechtsweg
Auszug aus LAG Hamm, 14.05.2007 - 2 Ta 646/06
Wird der Streitgegenstand im Laufe des Prozesses geändert, kann nachträglich der Rechtsweg unzulässig werden (so ausdrücklich BAG vom 29.11.2006 - 5 AZB 47/06 n.v.;… Zöller/Gummer, ZPO, 25 Aufl., § 17 GVG Rdnr. 1).
- LAG Hamm, 18.03.2015 - 2 Ta 662/14
Zuständiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters
Vorliegend macht die klagende Partei geltend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden für die beklagte Partei und damit gerade nicht als Selbständiger, sondern als Arbeitnehmer tätig war, sodass eine Streitigkeit über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG vorliegt mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach den Grundsätzen der sogenannten "Sic-non-Fallkonstellation" anzunehmen ist (vgl. BAG, Beschl. vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, NZA 2003, 517; BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2003 - 13 Ta 79/03, NZA-RR 2004, 324; LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2007 - 2 Ta 646/06, juris). - LAG Hamm, 26.03.2008 - 2 Ta 830/07
Arbeitsrechtsweg bei Feststellungsantrag zum Fortbestand eines …
Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig, wenn der Kläger wie hier feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht fristlos beendet worden ist (vgl. den Beschluss der Kammer vom 14.05.2007 - 2 Ta 646/06).